Donnerstag, 25. Oktober 2007

Schuldentourismus: Insolvenz in Frankreich

Sendung vom 27. November 2006

Im Elsass ist es nicht nur für Touristen schön. Deutsche Schuldner verlagern ihren Wohnsitz in die französische Grenzregion, um hier von einem besonderen Schuldrecht zu profitieren. Dieses ist wesentlich schuldnerfreundlicher als das deutsche Insolvenzrecht.

Von Michael Lang

Der Straßburger Anwalt Patrick Ehret erklärt den Grund für die Wanderbewegungen: „Im Elsass gibt es ein spezielles lokalrechtliches Sonderverfahren, welches Privatpersonen ermöglicht, eine Restschuldbefreiung im Endeffekt wie Unternehmen durchzuführen. Das Verfahren beruht auf einem Einführungsgesetz aus dem Jahre 1924, welches im Endeffekt die damalige deutsche Konkursordnung in das französische Recht eingeführt hat, aber als lokales Sonderrecht.“ Die Konsequenz: Während in Deutschland ein Verfahren zur Restschuldbefreiung sechs Jahre dauern kann, ist in der französischen Grenzregion ein bis zu einjähriges Verfahren möglich. Dann sind alle Schulden gestrichen.

Der Bundesverband der deutschen Inkassounternehmen erwartet 2007 rund 130.000 private Pleiten. Für viele ist die deutsche Wartezeit auf Schuldenbefreiung zu lang, meint Phillip Korn, Rechtsanwalt in Iserlohn. Er vertritt einen Arzt aus Nordrhein-Westfalen, den über 400.000 Euro Schulden aus Immobiliengeschäften drücken und der daher dem deutschen Insolvenzrecht im Elsass entkommen will. Sein Argument: „Ich bin nicht mehr 30. Wenn man über 55 ist, hat man die Zeit nicht mehr, um das abzuwickeln.“

Briefkasten im Elsass genügt
Eine einfache Recherche im Internet zeigt: Die Entschuldung in Elsass-Lothringen ist ein gutes Geschäft für Anwälte und Berater. Auch Norbert Dehm verspricht auf seiner Homepage Hilfe. Der deutsche Berater lebt schon lange im Elsass. Er erklärt beispielhaft, wie eine Privatinsolvenz in Frankreich funktioniert. Ziel sei es, so Dehm, an einen französischen Steuerbescheid zu kommen. Denn nur als „Franzose“ könne man auch in Frankreich Insolvenz anmelden. Allerdings müsse man nicht sofort in die schöne Grenzregion ziehen. Für eine Monatsgebühr von 250 Euro werde ein „Briefkastenwohnsitz“ eingerichtet. Nötige Wohnnachweise wie Telefon, Miete, Strom- und Wasserverbrauch könnten leicht erbracht werden. Erst wenn der französische Steuerbescheid kommt, werde es ernst. Dann müsse man als deutscher Gläubiger auch „physisch“ in Frankreich anwesend sein, so Dehm. „Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, können Sie zum Gericht gehen und dort sagen: Ich kann nicht bezahlen.“

Wichtig für das Verfahren ist, dass der Antragsteller unverschuldet in Not geraten ist und keinerlei Vermögen mehr besitzt. In der Konsequenz wirkt diese Privatinsolvenz genauso, wie die deutsche, aber sie kann schneller sein. Und: Die Schuldenbefreiung ist in der EU, also auch in Deutschland, anzuerkennen. Ein BGH-Urteil hat das 2001 noch mal bestätigt.

Für Unternehmer hat Norbert Dehm noch einen weiteren Trick, dem deutschen Insolvenzrecht ein Schnippchen zu schlagen. Als Angestellte einer in Frankreich gegründeten GmbH verdient man offiziell wenig, stattdessen generiert die GmbH die Gewinne. Die können am Ende des Insolvenzverfahrens zusammen mit der GmbH wieder zurückgekauft werden. Ein Trick, der nach Aussagen von Anwälten auch in Deutschland oft angewandt wird.

Drohender Pleite knapp entgangen
Leidtragende solcher Tricks und eines Schuldentourismus ins Elsass sind deutsche Gläubiger. Andreas Koch und Bernd Gancza aus dem westfälischen Werl sind der Pleite ihres Metallbetriebs nur knapp entgangen. Ein Auftraggeber hatte sich in Richtung Frankreich abgesetzt. Er schuldet ihnen noch 70.000 Euro. Im Internet haben sich die Unternehmer über die schnelle Entschuldungsmöglichkeit im Elsass informiert. Beide wissen, dass sie das Geld wohl nicht wiedersehen werden. Bernd Gancza meint: „Normal müsste das verboten werden. Das darf gar nicht sein.“

Aber so einfach ist es wohl doch nicht, meint Patrick Ehret, der Straßburger Anwalt: „Die Gerichte prüfen sehr genau nach, insbesondere, ob der Wohnsitz nicht nur fiktiv vorhanden ist, sondern ob die Personen wirklich im Elsass wohnen. Und dann ist es auch inzwischen so, dass die Gläubiger ihre Möglichkeiten etwas besser wahrnehmen.“ Aber Berater wie Norbert Dehm werden ihren Kundenstamm wohl trotzdem weiter vergrößern können, weil viele Schuldner glauben, dass es tatsächlich so einfach sei, den Schuldenberg zu umfahren, und weil unterschiedliches Insolvenzrecht in Europa den Schuldentourismus erleichtert.

Mittwoch, 24. Oktober 2007

Wo der Insolvenztourismus blüht

Von Marcus Creutz

Privatpleitiers in Deutschland müssen einen entbehrungsreichen Weg gehen, bevor sie wieder schuldenfrei sind. Um diese neue Leben wesentlich früher zu erreichen, greifen insolvente Verbraucher immer öfter zu einem Trick: Sie verlagern ihren Wohnsitz nach Frankreich, insbesondere nach Elsass-Lothringen oder nach England. Das Insolvenzverfahren dauert dort nur läppische 18 Monate.


Verschuldete Deutsche suchen den Weg aus der Pleite verstärkt im Ausland.
Bild vergrößernVerschuldete Deutsche suchen den Weg aus der Pleite verstärkt im Ausland.

GARMISCH. Nicht umsonst steht auf dem heute beginnenden 4. Deutschen Insolvenzrechtstag die Reform des Verbraucherinsolvenzrechts auf der Agenda ganz oben. Die Schuldner suchen sich immer neue Schlupflöcher, die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Längst bieten in- und ausländische Beraterfirmen im Internet ihre Dienste an, um den Insolvenzflüchtlingen bei Wohnungssuche, Behördenanmeldungen und der Anwaltssuche unter die Arme zu greifen.

So heißt es etwa auf den Seiten von » Frankreich-insolvenz.de: „Droht private Insolvenz? ... Der von uns aufgezeigte Weg entschuldet Sie durch ein in Frankreich durchgeführtes und in Deutschland anerkanntes EU-Insolvenzverfahren in nur 12 - 18 Monaten.“ Und unter einer Internetadresse gibt es ein Komplettpaket für 990 Euro. Für England versprechen die Berater eine Schuldenbefreiung nach maximal zwölf Monaten. Neben dem Wohnsitzwechsel auf die Insel empfehlen die Schlepper insolventen Deutschen, dort zugleich eine Limited zu gründen. Das sei vor allem für Freiberufler interessant, weil sie dann als Angestellte ihrer eigenen Gesellschaft ohne Gläubigerzugriff weiter Geld verdienen könnten.

Diese und weitere Angebote haben sich unter deutschen Pleitiers natürlich längst herumgesprochen. „Ja, die Insolvenzflucht nimmt zu“, sagt Gerrit Hölzle, Fachanwalt für Insolvenzrecht in Kevelaer. Das merke er daran, dass ihn vermehrt die Steuerberater der insolventen Verbraucher kontaktierten, um sich im französischen Insolvenzrecht beraten zu lassen. „Das ist allerdings mit meinem Berufsbild als Insolvenzverwalter nicht in Einklang zu bringen“, blockt Hölzle Anfragen konsequent ab.

Keine Bedenken hat dagegen die französische Anwältin Emelie Wider aus der Kanzlei Epp, Gebauer & Kühl mit Sitz in Köln und Straßburg. „Offizielle Zahlen darüber, wie viele Deutsche ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben, gibt es nicht. Aber es dürften mehr als 500 sein – Tendenz steigend“, schätzt Wider. Sie hat gerade einen Deutschen in der Berufungsinstanz eines Insolvenzgerichts in Metz durchgeboxt. Dieser war im Mai 2005 nach Frankreich gezogen, nachdem er sich mit ostdeutschen Immobilien verspekuliert und Schulden über fünf Mill. Euro angehäuft hatte. Doch seinen Insolvenzantrag wollte das Gericht erster Instanz in Metz nicht akzeptieren. Begründung: Der Schuldner habe trotz Wohnsitzwechsels seinen Lebensmittelpunkt nicht in Frankreich, sondern nach wie vor in Deutschland.

„Natürlich haben die Franzosen kein großes Interesse an dem einsetzenden Insolvenztourismus und prüfen deshalb scharf“, berichtet der Oldenburger Insolvenzrichter Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer. Prinzipiell sei es aber so, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Frankreich für deutsche Gerichte bindend sei. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits 2001 entschieden (Az.: IX ZB 51/00). „Grundsätzlich muss man die unterschiedlichen Rechtssysteme akzeptieren. Während die Franzosen vor der Insolvenzeröffnung eingehend prüfen, ob sich die Schuldner in der Vergangenheit redlich verhalten haben und bei einem positiven Ergebnis sofort entschulden, müssen sich insolvente Verbraucher in Deutschland über die sechsjährige Wohlverhaltensperiode bewähren, bis ihnen das Privileg einer Entschuldung zuteil wird“, sagt Heyer.

Sonntag, 21. Oktober 2007

Reform im Insolvenzrecht: Verbraucherinsolvenzverfahren vereinfacht, Lizenzen künftig insolvenzfest

Quelle: bmj.bund.de

Berlin, 22. August 2007

Das Bundeskabinett hat heute einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert wird. „Das Entschuldungsverfahren wird vereinfacht. Trotzdem schafft es einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern –unbürokratischer als bisher. Es bietet dem redlichen Schuldner eine faire Chance für einen Neubeginn ohne Schulden“, betonte Zypries.

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf umfasst auch die von der Bundesjustizministerin im Juni angekündigte Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen. „Die berechtigten Interessen von Lizenznehmern werden künftig besser geschützt, wenn der Lizenzgeber insolvent wird. Das stärkt das Vertrauen von Investoren, sichert Arbeitsplätze und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland“, unterstrich die Bundesjustizministerin.

A. Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 – redliche Schuldner erhalten eine Chance für einen Neubeginn
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach 6 Jahren gestrichen.

II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren?

• Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut – aber es ist zu kostenintensiv und zu bürokratisch in Anbetracht der Tatsache, dass 80 % der Schuldner masselos sind, also keine relevanten Einkünfte von ihnen zu erwarten sind. Rechtspfleger und Insolvenzrichter beklagen den hohen Verwaltungsaufwand, der die Entschuldung oft verzögert.

• Die Bundesländer klagen zudem über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, wie sie das geltende Recht vorsieht. Pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen die Kosten rund 2300 Euro. Diese soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist er jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken.

• Das Insolvenzverfahren dient dazu, vorhandenes Vermögen des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Ist ein Schuldner nachweislich mittellos, verfehlt das Insolvenzverfahren aber seinen Zweck. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.

• Das Verfahren soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.

III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern

1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, kann der Schuldner, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen.

„Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel (Adressen unter www.forum-schuldnerberatung.de). Oder freie Foren im Internet Beispiel (Adresse unter www.insolvenztourismus.de)

Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von 6 Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

2. Neues Vermögen des Schuldners
Kommt der Schuldner während dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z.B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft) gilt folgendes Prozedere:

  • Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
  • Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat - so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.

4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:

  • Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der Regelungsaufwand ist deshalb gering, das neue Verfahren schlank und unaufwändig.
  • Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.

Dafür erhält der Schuldner

  • den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase,
  • eine umfassende Entschuldung nach sechs Jahren.

Zudem reduziert das vereinfachte Entschuldungsverfahren die Verfahrenskosten von heute ca. 2300 Euro auf rund 750 Euro je Verfahren bei Verbrauchern und von ca. 3900 Euro auf rund 1470 Euro bei gescheiterten Unternehmern und führt zu einer voraussichtlichen Kosteneinsparung bei den Ländern in Höhen von rund 150 Mio Euro pro Jahr.

B. Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen

Ausgangslage: Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt der Insolvenzverwalter in Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung des Vertrages ab, gestaltet sich das Vertragsverhältnis um und dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung zu. Er wird damit auf eine in der Regel sehr geringe Quote verwiesen.

Beispiel:
Ein kleines Unternehmen entwickelt ein neues Verfahren für die Proteinsynthese und lässt sich dieses patentieren. Auf der Grundlage dieses Patents räumt es einem großen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung des Verfahrens ein, das im Vertrauen auf den Vertrag ein neues Medikament zur Marktreife bringt, was erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert. Der Patentinhaber wird insolvent. Im Insolvenzverfahren macht der Insolvenzverwalter zur Anreicherung der Insolvenzmasse von seinem Recht Gebrauch, den Lizenzvertrag mit dem Unternehmen zu beenden und die Lizenz zu einem erheblich höheren Preis an ein Konkurrenzunternehmen zu vergeben. Folge ist, dass der erste Lizenznehmer sein neues Medikament nicht weiter vertreiben kann und ihm hierdurch ein Schaden entsteht, der im Regelfall wegen der hohen Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Marktreife eines Medikaments einen mehrfachen Millionenbetrag ausmacht.

Die Bundesregierung trägt den berechtigten Sorgen der lizenznehmenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit Rechnung und passt die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder, wie USA und Japan, an. Lizenzen sollen deshalb auch im deutschen Recht künftig insolvenzfest ausgestaltet sein:

  • Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht des Verwalters; er behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit.
  • Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind.
  • Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen.
  • In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Mit dieser differenzierten Lösung wird dem zentralen Interesse des Lizenznehmers Rechnung getragen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Fortlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, ohne dadurch das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen.

C. Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren

Schließlich enthält der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren stärkt.

Ausgangslage: Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren in den letzten Jahren führte zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die Situation öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist im Insolvenzverfahren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass ihre Forderungen fortlaufend Monat für Monat auch in der Krise des Schuldners entstehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags sowie die Eröffnung des Verfahrens.

Wesentliche Leitlinien des Gesetzentwurfs: Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigen strikt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; d.h. Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • In § 14 InsO wird eine Regelung geschaffen werden, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeidet. Durch diese auf Sozialversicherungsträger zugeschnittene Regelung wird sichergestellt, dass ein einmal gestellter Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht - wie bisher - für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden muss. Für Forderungen, die Kraft öffentlichen Rechts immer wieder erneut entstehen, behält der Antrag deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde.
  • Schaffung einer Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger verlangen (vgl. § 26 Abs. 4 InsO-E).
  • Klarstellung in § 55 Abs. 2 InsO, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet wurden, einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als Masseverbindlichkeiten angesehen sind.
  • Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.
  • Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

Der Bundesrat wird sich nun in einem ersten Durchgang mit dem Regelungsvorschlag befassen। Ziel der Bundesregierung ist, das parlamentarische Verfahren bis zum Frühjahr 2008 abzuschließen. Zustimmungsbedürftig ist der Gesetzentwurf nicht.

Den Regierungsentwurf finden Sie unter www.bmj.bund.de/Insolvenzrecht zum download.

Meine FrankreichInsolvenz: Sie kennen vielleicht ebenfalls die Situation, in der ich steckte:

Meine Frankreich-Insolvenz: Sie kennen vielleicht ebenfalls die Situation, in der ich steckte:

Samstag, 20. Oktober 2007

Im Folgenden stelle ich ganz grob den Weg dar

Da ich Sie bitte, sich eingehend beraten zu lassen, werde ich diese Passage sehr kurz halten. Die Schritte und Zeitabläufe kann Ihnen Ihr Partner / Dienstleister / Anwalt ausführlich erklären. Im Folgenden die Aufstellung, welche einen kurzen Überblick geben soll. Bei den Zeitangaben handelt es sich um Schätzungen Dritter für den Normalfall.

Phase 1: Verlegung des Lebensmittelpunktes in das entsprechende französische Department (nur Dept. 57,67 und 68 möglich) - Die Wohnungssuche scheint das größte Problem und man sollte 4 bis 6 Wochen bis zum Einzug einplanen. Darüber hinaus ist die Anmeldung eines deutschen Autos in Frankreich mit vielen Behördengängen und Formularen verbunden, die teilweise einige Wochen bis zur Zusendung benötigen (AUDI Frankreich hat z.B. gute 3 Wochen für eine Homologationsbescheinigung gebraucht). Der Aufbau einer neuen Bankverbindung inkl. weltweit gültiger Kreditkarte ist unproblematisch.

Phase 2: Ihr Lebensmittelpunkt in Frankreich - mindestens 6 Monate

Phase 3: Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens: Sie sollten einen Gläubiger haben, der gegen Sie vollstrecken möchte. Aufstellung der Verbindlichkeiten, Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und der Redlichkeit, Zusammenstellung sämtlicher Dokumente (inkl. Mietverträge, Kontoauszüge etc.) - Vorprüfung durch eine Art Rechtspfleger mit der Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts.

Phase 4: Das eigentliche Insolvenzverfahren - Anhörung vor einem Richter mit anschließender Entscheidung (ca. 6 - 8 Wochen nach Zulassung des Verfahrens). Gegebenenfalls Revisionsverhandlung. Bei positiver Entscheidung übergabe des Vorgangs an einen Treuhänder.

Phase 5: Treuhänder prüft Vermögenangaben und bittet Gläubiger um Stellungnahme. Erstellung des Abschlußberichts nach ca. 2 - 4 Monaten.

Phase 6: Vollzug des Gerichtsbeschlusses unter Berücksichtigung des Abschlussberichts. Schriftliche Dokumentation dauert dann voraussichtlich nochmals 2 - 3 Monate. Sie sind in der Zeit aber bereits restschuldbefreit!

Im Rahmen eines normalen reibungslosen Verfahrens können Sie mit einer Verfahrensdauer von insgesamt ca. 15 Monaten rechnen.

Die Entscheidung für den Partner, mit dem ich jetzt 1 bis 2 Jahre arbeiten möchte und muß

Nachdem ich mir viele verschiedene Anbieter angesehen habe, trat ich die Entscheidung für denjeneigen, der mir einen kompetenten Eindruck machte sowie meinen Vorstellungen am Nächsten kam.

Bei Verbindlichkeiten unter 150.000 Euro erscheinen mir der Aufwand und die Kosten zu hoch. Sollten Ihre Verbindlichkeiten darüber liegen, dann würde ich mich über diesen Weg informieren und sie sollten u.a. die folgenden Punkte berücksichtigen:

WOHNUNG: eine Wohnung von unter 300,00 Euro (egal wie klein) ist in den "richtigen" Departments fast ausschließlich im "brennenden" Vorort Straßbourgs erhältlich. Sie können diese dann quasi nicht nutzen und auch den Richtern sind diese Vororte (anhand der Adresse) bekannt.

ARBEIT: Sie sollten tatsächlich eine Tätigkeit in Frankreich aufnehmen bzw. für eine französische Firma tätig werden. Von einer reinen Handelsvertretung ist mir - nachvollziehbar - abgeraten worden..

ALLGEMEIN: Kostruieren Sie nicht zu viel. Es muß alles natürlich wirken - in Deutschland haben Sie Ihr Baguette auch nicht mit der Karte bezahlt.

Was die Entscheidung bei mir bewirkt hat

Mit der Entscheidung für den Umzug in den Elsass hat sich bei mir wesentlich mehr verändert als ich selbst für möglich gehalten habe. Mir viel im wahrsten Sinne des Wortes eine Last von den Schultern und ich konnte wieder aufrechter gehen und mein Gesundhietszustand hat sich fast über Nacht verbessert (Allergien und chronischer auf den Bronchen liegender Husten).

Meine Leistungsfähigkeit ist in vielen Lebenslagen deutlich besser geworden. Da ich meine innere Ruhe wieder gefunden habe, fallen mir Verhandlungen wieder wesentlich leichter und der freie Kopf fördert viele neue Ideen, die zukünftig umgesetzt werden solen. Die Lebendenergie und -freude ist deutliche erhöht und ich bereue eigentlich nur, daß die Entscheidung nicht früher treffen konnte.

Sollten auch Sie diese Entscheidung treffen und sich somit ersteinmal den Krallen der Gläubiger entziehen, so werden auch sie dieses neue Freiheitsgefühl erleben. davon bin ich überzeugt. Vielleicht berichten Sie mir ja mal Ihre eigenen Erfahrungen.

Bis zur endgültigen Entscheidung haben mich immer wieder Zweifel bewegt

Bevor ich mich mit der Thematik Privatinsolvenz im Allgemeinen beschäftigt habe, zweifelte ich, ob man dieses überhaupt machen dürfe. Ich bin konservativ erzogen worden und habe immer unter dem Grundsatz gelebt: Was man sich selbst eingebockt hat, muß man auch selbst auslöffeln!

Die Privatinsolvenz ist (egal wo) kein Zucker schlecken und mit Einschränkungen verbunden. Auch wenn die Entbehrungen geringer sid, als in der Zeit vor der Entscheidung. Es ist legitim und in anderen Teilen der Erde, insbesondere dem angelsächsischen Raum, gehört mindestens eine Insolvenz ins Leben eines Geschäftsmannes/-frau. Wenn man genauer in seinem professionellem Umfeld (Geschäftsparter etc.) sich umhört, wundert man sich, wieviele Menschen mit der Thematik Insolvenz zu tun haben bzw. hatten. Es ist also nichts schlimmes.

Auch die zu befürchtenden Einschränkungen mit fehlendem Konto, keine neuen Mobilfunkverträge, Probleme bei Kreditkarten etc. sind sowohl beim "deutschen Weg" als auch beim "französischen Weg" problemlos über Prepaid-Karten etc. lösbar.

Ist es richtig die Gläubiger zu verprellen und mit wenig Geld abzuspeisen? Bei privat geliehenen Geldern gibt es einen Ehrenkodex an den man sich halten sollte - bei Fremdgeldern, insbesondere von Banken, handelt es sich um ein eingepreistes Risiko. Darüber hinaus haben sich meine Banken auch nicht fair mir gegenüber verhalten (z.B. Rücknahme der schriftlichen Kreditzusage am Tag der Auszahlung ohne Angabe von Gründen mit dem Hinweis, daß ich eine Klage zwar gewinnen würde, aber bis dahin nicht finanziell überleben würde). Große Investoren, zu denen auch Banken gehören, nehmen auf persönliche Schicksale keine Rücksicht und suchen selbst immer den Weg, wo sie am Meisten herausholen können. haben wir nicht das gleiche Recht?

Die Odyssee der Suche nach Informationen und Partnern ....

Die Suche nach den richtigen Informationen gestaltete sich schwieriger als gedacht. Und als ich dann genügend Informationen hatte, wollte ich den richtigen Partner finden, um mein neues Leben zu starten. Im Folgenden werde ich darüber berichten. Ich werde allerdings keine Namen von Internetseiten und Dienstleistern sowie Anwälten nennen, mit denen ich Kontakt hatte. Erstens hat jeder das Recht auf einen schlechten Tag und andererseits möchte ich niemanden verunglimpfen. Außerdem möchte ich hier auch keine Werbeseite haben, sondern Ihnen eine eigenständige Entscheidung ermöglichen. Wenn ich lieb gefragt werde, bin ich aber auch gerne behilflich.

Ich habe in Berlin gewohnt und Berlin scheint die deutsche Hochburg der "Dienstleister für eine Privat-Insolvenz im Elsass" zu sein. Somit hatte ich das Glück mir mit relativ wenig Aufwand viele verschiedene Anbieter persönlich anzuschauen. Bevor man allerdings in das erste Gespräch geht, sollte man sich ausführlich im Internet belesen haben, um auch feststellen zu können, ob der Gegenüber von der Materie Ahnung hat. Dieses war bei 3 Anbietern nicht der Fall. Diese haben direkt falsch beraten bzw. schienen weniger zu Wissen als ich nach reiner Internetrecherche. Einige dieser Anbieter machten einen seriösen Eindruck: Gute Adresse, anständige Büroausstattung, selbstsicheres Auftreten, guter Internetauftritt. Allerdings trügte der Schein. Bitte prüfen sie daher den Anbieter, mit welchem Sie die kommenden 1 bis 2 Jahre vertrauensvoll arbeiten wollen.

Auch die Treffen mit Anwälten, die sich auf u.a. Privatinsolvenzen in Frankreich spezialisiert haben, verliefen teilweise sehr seltsam. Einer wollte mich unbedingt von einer "Deutschen Privatinsolvenz" überzeugen, ein anderer verlangte vorab ein Beratungshonorar, welches ich ablehnte. Ich bin davon überzeugt, daß jemand, der ein Erstberatungshonorar verlangt, sich seiner Fähigkeit nicht sicher ist und ich als Kunde wie in allen anderen Rechtsgebieten auch - das Recht haben sollte, den Anwalt mit dem ich die kommenden fast 2 Jahre zusammenarbeiten muß, kostenfrei zu testen.

Ich bin dann nach langer Suche fündig geworden und bereue meine Entscheidung bis heute nicht. Mir war bei der Entscheidung wichtig, daß Erfahrung mit dem Verfahren vorliegt, daß er mehr weiß als ich, daß französisch muttersprachlich beherrscht wird und daß kompetente Partner im Elsass vorhanden sind, die ihn ersetzen bzw. unterstützen können.

Sie kennen vielleicht ebenfalls die Situation, in der ich steckte:

Sie sind selbstständig und haben Ihre ganze Energie in die Führung Ihres Unternehmens gesteckt. Sie haben zeitweise sehr gutes Geld verdient und die Banken haben sie als solventen Bürgen in die Verantwortung genommen. Darüber hinaus waren gewisse finanzielle Bedürfnisse der Unternehmung nur über private Gelder und privat aufgenommene Darlehen abzudecken.

Augrund eines außergewöhnlichen Umstandes (bei mir war des der Ausfall eines zuvor über hermes geprüften Kunden mit einem finanziellen Schaden im sechsstelligen Bereich) fiel die finanzielle Kraft des Unternehmens und damit auch die eigene finanzielle Situation wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Ich mußte die Entscheidung treffen, Insolvenz oder Nicht-Insolvenz.

Zu diesem Zeitpunkt konnte ich eine Insolvenzentscheidung nicht treffen. Ich habe in den folgenden gut 2 Jahren extreme Entbehrungen für die Sanierung der Unternehmen auf mich genommen und bin dabei auch noch mein vorletztes Hemd losgeworden. Mittlerweile sind die Firmen abgegeben und exisitieren weiter. Allerdings ist meine Situation zum Jahresbeginn 2007 so schlimm gewesen, daß ich neben einigen Monaten gesundheitlicher Einschränkungen auch absehbar im Herbst 2007 ohne Geld dastehen würde und eine Privat-Insolvenz unausweichlich gewesen wäre.

Glücklicherweise fand ich die Kraft, mich mit der Situation zu beschäftigen und einen Ausweg zu suchen. Diesen habe ich in Form eines Privat-Insolvenz-Verfahrens im Elsass gefunden. Auf den folgenden Seiten möchte ich meine Erfahrungen schildern.